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Kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren - was ist das, wie geht das, was bringt es?Für die katholische Kirche sind Ehen unauflöslich - allerdings nur solche, die zwischen Getauften gültig geschlossen und vollzogen wurden. Was bedeutet das? Wenn z. B. ein Katholik, dessen erste Ehe gescheitert ist, erneut heiraten möchte, oder wenn ein geschiedener Nichtkatholik in zweiter Ehe einen Katholiken heiraten möchte, dann steht dem zunächst die jeweils erste Ehe entgegen. Das ist dann aber nicht der Fall, wenn...
Eine Ehe ist dann ungültig geschlossen, wenn...
In all diesen Fällen kann eine Ehe für nichtig erklärt / aufgelöst werden. Für Ehen mit einem ungetauften Partner ist letztlich der Papst persönlich zuständig, da er in jenen Fällen unter gewissen Voraussetzungen die Auflösung der Ehe gewährt und zwar als Gnadenakt, d. h. es gibt keinen Rechtsanspruch darauf. Solche Ehen sind damit auch keine nichtigen, sondern auflösbare Ehen. Untersuchungen in diesen Fällen werden zunächst von den zuständigen bischöflichen Behörden durchgeführt und dann nach Rom weitergeleitet. Dies gilt auch bei den Ehen, deren Nichtvollzug behauptet wird. In den Fällen behaupteter Nichtigkeit von Ehen dagegen werden die Untersuchungen vor Ort durchgeführt und auch vor Ort Urteile gesprochen. Für Formfehler sind vereinfachte Verfahren vorgesehen. In den übrigen Fällen kommt es zu einem regelrechten Ehenichtigkeitsverfahren.
Wie läuft ein kirchliches Ehenichtigkeitsverfahren ab?Auf wen oben Gesagtes zutrifft, der kann sich an das für ihn zuständige kirchliche Gericht, das sog. (Erz-)Bischöfliche Offizialat, wenden, das es in der Regel in jeder (Erz-)Diözese gibt (z. T. auch ein Offizialat für mehrere Diözesen). Dort wird ihm/ihr im allgemeinen zunächst ein Beratungsgespräch angeboten werden, in dem Einzelheiten über die Ehe besprochen und Erfolgschancen eines Verfahrens erörtert werden. Stellt jemand dann den Antrag für ein Nichtigkeitsverfahren, soll er/sie mindestens zwei Zeugen (= beliebige Verwandte, Bekannte, etc., die etwas vom Sachverhalt mitbekommen haben) und ggf. auch anderes Beweismaterial anbieten. Der Antrag ist zu begründen, d. h. es ist ein Grund für die behauptete Nichtigkeit zu nennen. Welches sind diese Nichtigkeitsgründe?
Selbstverständlich ist zu jedem dieser Punkte einiges zu beachten, das hier jedoch im Moment nicht näher ausgeführt werden kann. Ein Verfahren kann theoretisch unabhängig von einem staatlichen Scheidungsverfahren durchgeführt werden, wird aber meist nur nach bereits ausgesprochener staatlicher Scheidung durchgeführt. Wenn ein Verfahren zur Verhandlung angenommen ist, werden die beiden ehemaligen Ehepartner sowie die benannten Zeugen jeweils einzeln zur Sache befragt. Das bedeutet, dass es zu keiner Konfrontation zwischen ehemaligen, evtl. zerstrittenen Partnern kommt, dass niemand vor einem großen Gerichtsgremium aussagen muss, dass die Intimsphäre gewahrt bleibt. Alle Aussagen werden gesammelt und dem sogenannten Ehebandverteidiger übergeben, der von der Kirche bestellt ist und das anzugeben hat, was seiner Meinung nach im konkreten Fall für eine Gültigkeit der Ehe spricht. Dazu können beide ehemaligen Partner Stellung nehmen. Die ganze Akte erhalten nun drei Richter, die sich zunächst alleine ein Urteil bilden. Danach kommen sie zusammen, diskutieren den Fall und entscheiden mit Mehrheit. Wenn sie die Nichtigkeit der Ehe nicht feststellen, kann dagegen Berufung eingelegt werden. Wenn sie die Nichtigkeit dagegen feststellen, geht die Akte automatisch zum Berufungsgericht, denn dieses muss das Urteil dann überprüfen. Das kann es in einem verkürzten Verfahren tun. In dieser zweiten Instanz ergeben sich wieder die beiden gerade eben genannten Möglichkeiten. Berufungsgericht in dritter Instanz ist die Romana Rota in Rom, doch kann auf Antrag auch ein einheimisches Gericht als drittinstanzliches Berufungsgericht bestimmt werden. Erst wenn zwei Instanzen die Nichtigkeit der Ehe aus dem gleichen Grund festgestellt haben, können die beiden Ehepartner wieder katholisch-kirchlich heiraten.
Was kostet das Verfahren?In Deutschland werden nicht in allen Diözesen die gleichen Gebühren erhoben. Oft kosten beide Instanzen gleich viel. Rechnen Sie an Gebühren mit bis zu 300 Euro für beide Instanzen zusammen. Nur derjenige, der einen Antrag stellt, hat Gebühren zu zahlen. Bei bedürftigen Antragstellern kann die Gebühr ermäßigt oder erlassen werden. Ein Anwaltszwang besteht nicht, doch kann sich jeder einen kirchlich zugelassenen Anwalt nehmen, dessen Honorare er dann freilich zahlen muss. Allerdings leben kirchlich zugelassene Anwälte normalerweise nicht von Vertretungen in Ehenichtigkeitsverfahren, so dass sie über ihre Gebühren mit sich verhandeln lassen. Bei psychisch bedingter Eheunfähigkeit muss zusätzlich aufgrund der Aktenlage ein psychologisches / psychiatrisches o. ä. Gutachten angefertigt werden, das vom Antragsteller bezahlt werden muss. Bei Bedürftigkeit sind auch hiervon Ausnahmen möglich. Fazit: Dank der Kirchensteuer kann das Verfahren zu einem für jedermann erschwinglichen Preis angeboten werden. In anderen Ländern ohne Kirchensteuer, wie z. B. Italien, sieht dies ganz anders aus.
Was bringt mir das Verfahren?Bei in zwei Instanzen nachgewiesener Nichtigkeit der Ehe kann man wieder katholisch-kirchlich heiraten. Man kann auch Gewissenskonflikte bewältigen, die entstehen können, wenn eine Ehe nur staatlich geschieden ist. Zudem bietet das Verfahren die Chance, das Geschehene im persönlichen Gespräch mit den Gerichtsmitarbeitern aufzuarbeiten. Viele Betroffene erleben das Verfahren psychisch als zwar zunächst belastend, letztlich aber helfend und befreiend.
Wieso bietet die katholische Kirche solche Verfahren an?Mit den kirchlichen Nichtigkeitsverfahren sollen zwei Dinge nicht erreicht werden: Erstens soll die Unauflöslichkeit der gültigen Ehe nicht angetastet werden. Zweitens soll die Zeit, in der die Partner verheiratet waren und die sicher auch ihre schönen Seiten hatte (jedenfalls in den meisten Ehen), keinesfalls ungeschehen gemacht werden. Das kann auch gar nicht geschehen. Deshalb werden auch Kinder aus einer für nichtig erklärten Ehe auch kirchlich weiterhin als ehelich angesehen. In dieser Hinsicht ist es auch wichtig, betroffenen Kindern den Sinn des Verfahrens behutsam klar zu machen, um keine Verwirrung zu stiften. Eine gute Hilfe dabei ist eine Handreichung, die ursprünglich von der Erzdiözese Milwaukee/USA erarbeitet worden ist (geeignet etwa für 8-12jährige Kinder). => Download des Textes als PDF Was die Verfahren hingegen erreichen wollen, ist folgendes: Jeder Mensch hat einen Rechtsanspruch auf Klärung, wie es sich bei seiner Eheschließung tatsächlich verhalten hat - das heißt, ein solches Verfahren versucht nur festzustellen, was ohnehin in Wirklichkeit der Fall war. Eine Ehe ist an sich gültig oder ungültig, je nachdem, wie die Sachlage bei der Eheschließung war, und ganz unabhängig davon, ob ein Nichtigkeitsverfahren geführt wird oder nicht. Eine solche bestehende Nichtigkeit ist höchstens nicht bekannt, falls kein Verfahren geführt wird, das dies eruiert. Durch ein Nichtigkeitsverfahren soll freilich vielen bedrückten Menschen geholfen werden, die sich in einer aussichtslosen Lage sehen, weil sie als bürgerlich wiederverheiratete Personen in der Kirchengemeinde nicht voll angenommen sind und keinen Zutritt zu den Sakramenten haben. Deshalb stellt ein Nichtigkeitsverfahren auch eine Art Pastoral dar. Begleitend wirken Maßnahmen zur besseren Integration von Geschiedenen und wiederverheirateten Geschiedenen in ihre jeweilige Kirchengemeinde, denn natürlich gibt es immer Fälle, in denen aufgrund der menschlichen Begrenztheit keine Nichtigkeit festzustellen ist, weil man aufgrund der Sach- und Beweislage einfach nicht zur nötigen Gewissheit kommen kann oder weil gewisse Details nicht vorgelegen haben.
Wenn Sie mehr wissen wollen...... können Sie ...
MusterfallWenn Sie wissen möchten, wie ein Ehenichtigkeitsverfahren abläuft, können Sie sich eine rein fiktive Akte eines solchen Verfahrens herunterladen und ansehen, die zu Lehrzwecken für Studenten entwickelt wurde. Bitte beachten Sie: Alle Sachverhalte in der Akte sind frei erfunden. Etwaige Ähnlichkeiten mit realen Personen wären rein zufällig. Dennoch sind die Inhalte der Akte ein Beispiel für ein typisches Nichtigkeitsverfahren. Bitte klicken Sie hier, um die Akte anzuzeigen bzw. herunterzuladen (PDF-Dokument).
Warum Sie diese Infos hier lesenÜber kirchliche Ehenichtigkeitsverfahren kursieren viele Halbwahrheiten und Gerüchte, die schlichtweg falsch sind und nur dazu dienen können, Menschen, denen ein solches Verfahren eigentlich weiterhelfen könnte, abzuschrecken. Solche Ehenichtigkeitsverfahren sind nämlich nicht teuer, sind nicht nur für Prominente oder Adlige mit Beziehungen zum Papst (nebenbei gesagt ist eine Prozessführung in Rom nicht unbedingt vorteilhaft) und es geht bei ihnen auch alles mit rechten Dingen zu: Es gibt eingehende Vorschriften im kirchlichen Gesetzbuch, das für jeden, der möchte, einsehbar ist, und deren Einhaltung damit überprüfbar ist. Aus der Natur der Sache heraus kann freilich auch nur in gewissen Grenzen für solche Verfahren "geworben" werden. Eine gezielte Aufklärung möglichst weiter Personenkreise ist daher das einzig Sinnvolle. Diese Web-Seite will dazu einen bescheidenen Beitrag leisten.
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dieser Seite: 16.02.2010
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